Allgemeine Geschäftsbedingungen

Walzmetall GmbH – Schlosserei und Metallbau Stand:  01.01.2016

Geltung

  • Diese  Allgemeinen  Geschäftsbedingungen   gelten  für   alle Angebote, Verträge, Lieferungen oder sonstigen Leistungen. Diese AGB`s gelten  somit  auch  für  alle  künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst  wenn  sie nicht nochmals  ausdrücklich  vereinbart  wurden. Spätestens  mit mündlicher oder schriftlicher Auftragserteilung bzw. mit der Entgegennahme unserer Produkte und Lieferungen / Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.
  • Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  • Eventuelle   Nebenvereinbarungen  bedürfen  der  Schriftform, andernfalls behalten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Gültigkeit.

Angebot und Liefervertrag

  • Unsere  Angebote  sind  freibleibend  und unverbindlich.  Der Liefervertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn die Bestellung (der Auftrag) von uns schriftlich bestätigt wurde. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Ausschließlich der Inhalt   der   schriftlichen   Bestätigung   ist   für   den   Inhalt   des Liefervertrages maßgebend.
  • Willigt ein Privatkunde mündlich in ein Angebot ein, ist dies rechtsverbindlich. Hier bedarf es keiner schriftlichen Auftragsbestätigung.
  • Soweit Mitarbeiter unseres Hauses mündliche  Nebenabreden treffen  oder  Zusicherungen  abgeben,  die  über  die  schriftliche Auftragsbestätigung    hinausgehen,   bedürfen   diese   stets   der schriftlichen Bestätigung.
  • Die in unseren Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen,  technischen   Daten   oder   Gewichts-,   Maß- und Leistungsangaben  sind   – soweit  nicht  anders  vereinbart –   nur annähernd maßgebend.
  • Wir behalten uns das Recht vor, Konstruktionsänderungen an selbst entwickelten Produkten vorzunehmen; hierzu sind wir jedoch bei bereits ausgelieferten Vertragsgegenständen nicht verpflichtet.
  • An Angeboten, Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen oder anderen   dem   Kunden    übergebenen    Unterlagen   –   auch   in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  • Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug  hinsichtlich  früherer  Lieferungen an den Käufer bekannt, die pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen auf eine Verschlechterung der Finanz- und/oder Vermögenssituation schließen lassen, sind wir berechtigt, entsprechende Sicherheiten zu verlangen und  im  Weigerungsfalle  vom  Vertrag  zurückzutreten,  wobei  die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

Lieferungs- und Leistungserbringung

  • Die  Lieferfristen  verstehen sich ab dem Tag  der schriftlichen Auftragsbestätigung, bzw. dem Tag der mündlichen Zustimmung zum Angebot, jedoch nicht vor Erhalt der vom Abnehmer zu liefernden verbindlichen Unterlagen,  Genehmigungen oder Freigaben. Die Lieferfristen  sind –  sofern  nicht  gegenteilige  Abmachungen getroffen sind – lediglich als annähernd vereinbart anzusehen. Die vereinbarte Lieferfrist ist dann eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand unseren Firmensitz verlassen hat, oder wenn die Versandbereitschaft dem Abnehmer mitgeteilt worden ist. Sollte der Liefertermin durch unvorhergesehene Ereignisse, für die wir kein Verschulden tragen, wie z.B. jegliche Änderungen durch den Kunden, fehlende oder zu spät  gelieferte Beistellteile des  Kunden, höhere Gewalt,   behördliche    Anordnungen,    Transportverzögerungen, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, usw. – dies gilt auch wenn diese Ereignisse bei den Unterlieferanten ein-treten – nicht eingehalten werden können, so sind wir auch bei ver-bindlich bestätigten Aufträgen von der Einhaltung der Lieferfristen sowie für die Dauer dieser Ereignisse einschließlich einer angemessenen Nachfrist von der Lieferfrist entbunden. Teillieferungen sind zulässig. Auch bei verschuldetem Lieferverzug sind  Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  • Das Verstreichen einer Lieferfrist bzw. eines Termins befreit den Abnehmer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung  verlangen will,    nicht  von  der    Setzung   einer angemessenen   Nachfrist  zur  Erbringung  der   Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen wird. Für  durch  Verschulden  unseres  Vorlieferanten  verzögerte   oder unterbliebene Lieferungen  (Unmöglichkeit)  haben wir keinesfalls einzustehen. Wir sind jedoch verpflichtet,     eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten abzutreten. Das Recht des Abnehmers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
  • Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl unsererseits überlassen.
  • Eine Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste und Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden  für dessen Rechnung. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich nach Art und Umfang schriftlich mitzuteilen.
  • Bei   Rahmen-/Abrufaufträgen  muss  der    Vertragsgegenstand Innerhalb  der  vereinbarten Frist abgenommen werden. Erfolgt der einzelne Abruf nicht innerhalb  der  vereinbarten  Frist,  so sind wir berechtigt, die noch nicht abgerufenen Mengen dem Abnehmer zu übersenden und in Rechnung zu stellen.

Preise und Zahlung

  • Die  Preise verstehen  sich  stets  zuzüglich  der  gesetzlichen Mehrwertsteuer und ausschließlich Verpackung und Versicherung sofern nicht anders vereinbart.
  • Die Zahlung hat, soweit nichts anderes vereinbart wurde, sofort und ohne Abzug zu erfolgen. Eine Zahlung ist erst dann erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender  Bestimmungen  des  Kunden,  Zahlungen  zunächst   auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, zuerst Zahlungen auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Unberechtigt abgezogene Beträge, die nicht mit uns vereinbart wurden werden nachgefordert.
  • Es gelten unsere, zur Zeit der Lieferung bzw. der Mitteilung der Abnahmebereitschaft    gültigen    Preise,    wenn    zwischen    dem Vertragsabschluss und der Mitteilung der Abnahmebereitschaft mehr als 2 Monate liegen. Das gleiche gilt bei extremer  und kurzfristiger Verteuerung  von  Rohstoffen  und  Materialien sowie bei  extremen Erhöhungen im Bereich der Frachten und sonstigen Gebühren auch ohne Einhaltung der 2-Monats-Frist.
  • Bei  Überschreiten   des  Zahlungszieles  sind  vom  Tage  der Überschreitung Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen für Kredite zu vergüten. Uns bleibt es vorbehalten, weitere Mahnkosten je Mahnstufe in Rechnung zu stellen.
  • Der  Abnehmer   ist  zur   Aufrechnung,  Zurückbehaltung   oder Minderung – auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht  werden  –  nur berechtigt,  wenn wir  hierzu  ausdrücklich schriftlich   zugestimmt  haben   oder  wenn  die  Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.

Eigentumsvorbehalt

  • Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung  sämtlicher  Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen    Saldoforderungen,    die     uns     im     Rahmen     der Geschäftsbeziehungen zustehen.
  • Der Kunde darf den Vertragsgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Veräußerung der von uns gelieferten Ware durch den Käufer tritt er uns schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller  unserer   Forderungen   die   ihm   aus   dieser   Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer einschließlich aller    Nebenrechte    ab.    Die  Abtretung   wird   hiermit   von   uns angenommen. Wir ermächtigen den Kunden die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Anforderung hin wird der Abnehmer die Abtretung offen legen   und  uns   die  erforderlichen   Unterlagen  und   Auskünfte übergeben.
  • Bei   Zugriffen  Dritter auf   den   Vertragsgegenstand  wird der Abnehmer  auf unser  Eigentum  hinweisen  und  uns  unverzüglich benachrichtigen. Für Kosten und Schäden haftet der Abnehmer. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns vom Vertrag    zurückzutreten     und     die     sofortige   Rückgabe    des Vertragsgegenstandes zu verlangen.
  • Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller  im  Sinne  von §950 BGB, ohne uns zu verpflichten.  Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 5.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so  überträgt  der  Besteller  uns  bereits  jetzt die  ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des   Rechnungswertes   der   Vorbehaltsware.   Er   verwahrt   sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 5.a. Veräußert der Besteller die von  uns gelieferte   Ware weiter   und nimmt die daraus entstehende Forderung in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe an uns abgetreten.

Gefahrenübergang und Abnahme

  • Die   Gefahr    geht    auf    den    Abnehmer  über,   wenn   der Vertragsgegenstand von  uns an  die den Transport  ausführende Person/Firma übergeben worden ist, oder bei freier Lieferung oder Verwendung unserer Transportmittel – unseren Firmensitz verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Lieferung durch unsere eigenen Fahrzeuge erfolgt.
  • Soweit  eine   Abnahme   zu   erfolgen   hat,   ist   diese für den Gefahrübergang   maßgebend.    Sie    muss     unverzüglich    zum Abnahmetermin,  hilfsweise  nach  der  Meldung  von uns über die Abnahmebereitschaft  durchgeführt  werden.  Der  Kunde  darf  die Abnahme bei Vorliegen  eines  nicht  wesentlichen Mangels nicht verweigern. Verzögert sich oder unterlässt der Kunde die Abnahme innerhalb angemessener Frist und in Folge von Umständen die uns nicht zuzurechnen sind, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über . Die Abnahme hat,  sofern nichts anderes  vereinbart wurde, bei uns zu erfolgen. Unterlässt der Kunde die Abnahme komplett, so gilt diese mit Gefahrenübergang als bedingungsgemäß erfolgt.

Gewährleistung und Haftung

Für alle  Mängel des  Vertragsgegenstandes, zu  denen  auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche wie folgt:

  • Kaufleute     haben     erkennbare     und    Nichtkaufleute    alle offensichtlichen Mängel unverzüglich anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass wir uns vom Vorhandensein des Mangels überzeugen können.
  • Verhindert der Besteller, dass wir uns vom Vorhandensein des Mangels   überzeugen  können,  entfallen   sämtliche  Rechte   auf Nacherfüllung,   Rücktritt   bzw.   Minderung sowie   das Recht  auf Schadenersatz statt der Leistung.
  • Bei begründeter Mängelrüge beseitigen wir den Mangel oder liefern je nach Wahl des Bestellers mangelfreie Ware nach, auch mehrfache   Nachbesserungen  sind    uns    ausdrücklich   vom Abnehmer   zugestanden.   Abweichend   vom   Verlangen    des Bestellers sind wir berechtigt, eine andere Art der Nacherfüllung zu wählen, als die vom Besteller verlangte, soweit dies nicht mit erheblichen Nachteilen für den Besteller verbunden ist.
  • Zur   Vornahme     aller    uns     notwendig     erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Abnehmer nach  Verständigung , die  erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben;  andernfalls  sind  wir   von der  Haftung  für  die  daraus entstehenden Folgen befreit. Nur nach Rücksprache mit unserem Hause, hat der Kunde das  Recht, den  Mangel selbst oder auch durch Dritte beseitigen zu lassen. Bessert der Abnehmer oder ein Dritter unsachgemäß nach, übernehmen wir keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne Zustimmung vorgenommene Änderungen des Vertragsgegenstandes.
  • Keine  Gewähr    wird    insbesondere  in  folgenden   Fällen übernommen:  Ungeeignete oder  unsachgemäße  Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Abnehmer oder Dritte, natürliche Abnutzung,  fehlerhafte   oder  nachlässige  Behandlung.  Keine Haftung     übernehmen     wir     ausdrücklich    für     fehlerhafte Beistellungen.  Für  den  Fall,  dass  es infolge von   fehlerhaften Beistellungen des Kunden zu Schäden oder einer Verletzung der Verpflichtungen  unsererseits  kommt, stellt der Kunde die Walzmetall  von  etwaigen Ansprüchen frei.  Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine Wareneingangskontrolle von Beistellteilen im Hinblick  auf deren  Beschaffenheiten, Maße, Toleranzen und sonstigen   Eigenschaften   nicht  durchgeführt   wird.  Für  vom Kunden beigestellte Waren zur Be- und Weiterverarbeitung haften wir nur für die von uns erbrachte Leistung. Ausdrücklich ist auch jegliche Haftung unsererseits für Folgeschäden, für entgangenen Gewinn      oder       wegen       sonstiger       Vermögensschäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Für Mängel, die  vor  Abnahme   bzw.  Übergabe  des  Vertragsgegenstandes aufgetreten  sind,  übernehmen  wir  –   soweit  dies   gesetzlich zulässig ist – keine Haftung.
  • Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert worden sind, oder bei Mängeln des Vertragsgegenstandes   soweit   nach   Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet      wird.     Bei     schuldhafter     Verletzung   wesentlicher Vertragspflichten  haften wir auch  bei grober  Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

Schutzrechte / -pflichten

  • Aufträge die wir nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben ausführen, werden in patent- und sonstiger schutzrechtlicher Hinsicht ausschließlich auf Gefahr des Abnehmers übernommen. Sollten wir durch die Ausführung solcher Bestellungen Eingriffe  in  fremde   Schutzrechte    vornehmen,  so  hat  uns   der Auftraggeber  (Abnehmer)  von  jeglichen  uns  durch  den Eingriff erwachsenden Schadenersatzansprüchen freizustellen.
  • Der    Abnehmer     ist     in     keinem     Fall     berechtigt,    den Vertragsgegenstand  selbst  oder  durch  Dritte  nachzubauen, bzw. Nachbauen  zu    lassen.   Ein    Verstoß   gegen   Unterlassungs-, Beseitigungs     und     diese     Bestimmungen   berechtigen    uns, Schadenersatzansprüche gegen den Abnehmer und/oder den Dritten geltend zu machen.
  • Der Abnehmer verpflichtet sich über alle ihm bekannt gegebenen oder gewordenen Geschäftsinformationen und / oder ihm übermitteltes Know-How stillschweigen auch über die Dauer der Geschäftsbeziehung zu wahren.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht

  • Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Abnehmer gilt deutsches Recht.   Für   alle   aus    dem     Vertragsverhältnis    entstehenden Streitigkeiten, ist Klage bei dem Gericht zu erheben, das im Moment der Klageerhebung für die Firma Walzmetall  GmbH  zuständig ist. Erfüllungsort für Leistungen beider Vertragsparteien ist Leimen.
  • Sollte ein Punkt oder eine Bestimmung dieser AGB`s oder eines zwischen  uns und dem Abnehmer  geschlossenen Vertrages aus irgendeinem Grunde nicht mehr rechtsgültig bzw. ganz oder teilweise unwirksam sein, so hat dies keine Bedeutung für die restlichen Punkte; sie bleiben in vollem Umfang rechtswirksam. In diesem Falle werden die    Vertragspartner    zusammenarbeiten,   um   die    unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige und wirksame zu ersetzen, die geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen  Erfolg zu erreichen. Entsprechendes  gilt für die Ausfüllung von Regelungs- und Vertragslücken.