Allgemeine Geschäftsbedingungen
Walzmetall GmbH – Schlosserei und Metallbau Stand: 01.01.2016
Geltung
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen oder sonstigen Leistungen. Diese AGB`s gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Spätestens mit mündlicher oder schriftlicher Auftragserteilung bzw. mit der Entgegennahme unserer Produkte und Lieferungen / Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.
- Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
- Eventuelle Nebenvereinbarungen bedürfen der Schriftform, andernfalls behalten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Gültigkeit.
Angebot und Liefervertrag
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Liefervertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn die Bestellung (der Auftrag) von uns schriftlich bestätigt wurde. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Ausschließlich der Inhalt der schriftlichen Bestätigung ist für den Inhalt des Liefervertrages maßgebend.
- Willigt ein Privatkunde mündlich in ein Angebot ein, ist dies rechtsverbindlich. Hier bedarf es keiner schriftlichen Auftragsbestätigung.
- Soweit Mitarbeiter unseres Hauses mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über die schriftliche Auftragsbestätigung hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung.
- Die in unseren Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, technischen Daten oder Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben sind – soweit nicht anders vereinbart – nur annähernd maßgebend.
- Wir behalten uns das Recht vor, Konstruktionsänderungen an selbst entwickelten Produkten vorzunehmen; hierzu sind wir jedoch bei bereits ausgelieferten Vertragsgegenständen nicht verpflichtet.
- An Angeboten, Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen oder anderen dem Kunden übergebenen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
- Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen an den Käufer bekannt, die pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen auf eine Verschlechterung der Finanz- und/oder Vermögenssituation schließen lassen, sind wir berechtigt, entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
Lieferungs- und Leistungserbringung
- Die Lieferfristen verstehen sich ab dem Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung, bzw. dem Tag der mündlichen Zustimmung zum Angebot, jedoch nicht vor Erhalt der vom Abnehmer zu liefernden verbindlichen Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben. Die Lieferfristen sind – sofern nicht gegenteilige Abmachungen getroffen sind – lediglich als annähernd vereinbart anzusehen. Die vereinbarte Lieferfrist ist dann eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand unseren Firmensitz verlassen hat, oder wenn die Versandbereitschaft dem Abnehmer mitgeteilt worden ist. Sollte der Liefertermin durch unvorhergesehene Ereignisse, für die wir kein Verschulden tragen, wie z.B. jegliche Änderungen durch den Kunden, fehlende oder zu spät gelieferte Beistellteile des Kunden, höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Transportverzögerungen, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, usw. – dies gilt auch wenn diese Ereignisse bei den Unterlieferanten ein-treten – nicht eingehalten werden können, so sind wir auch bei ver-bindlich bestätigten Aufträgen von der Einhaltung der Lieferfristen sowie für die Dauer dieser Ereignisse einschließlich einer angemessenen Nachfrist von der Lieferfrist entbunden. Teillieferungen sind zulässig. Auch bei verschuldetem Lieferverzug sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
- Das Verstreichen einer Lieferfrist bzw. eines Termins befreit den Abnehmer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen wird. Für durch Verschulden unseres Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen (Unmöglichkeit) haben wir keinesfalls einzustehen. Wir sind jedoch verpflichtet, eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten abzutreten. Das Recht des Abnehmers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
- Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl unsererseits überlassen.
- Eine Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste und Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden für dessen Rechnung. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich nach Art und Umfang schriftlich mitzuteilen.
- Bei Rahmen-/Abrufaufträgen muss der Vertragsgegenstand Innerhalb der vereinbarten Frist abgenommen werden. Erfolgt der einzelne Abruf nicht innerhalb der vereinbarten Frist, so sind wir berechtigt, die noch nicht abgerufenen Mengen dem Abnehmer zu übersenden und in Rechnung zu stellen.
Preise und Zahlung
- Die Preise verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ausschließlich Verpackung und Versicherung sofern nicht anders vereinbart.
- Die Zahlung hat, soweit nichts anderes vereinbart wurde, sofort und ohne Abzug zu erfolgen. Eine Zahlung ist erst dann erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, zuerst Zahlungen auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Unberechtigt abgezogene Beträge, die nicht mit uns vereinbart wurden werden nachgefordert.
- Es gelten unsere, zur Zeit der Lieferung bzw. der Mitteilung der Abnahmebereitschaft gültigen Preise, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und der Mitteilung der Abnahmebereitschaft mehr als 2 Monate liegen. Das gleiche gilt bei extremer und kurzfristiger Verteuerung von Rohstoffen und Materialien sowie bei extremen Erhöhungen im Bereich der Frachten und sonstigen Gebühren auch ohne Einhaltung der 2-Monats-Frist.
- Bei Überschreiten des Zahlungszieles sind vom Tage der Überschreitung Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen für Kredite zu vergüten. Uns bleibt es vorbehalten, weitere Mahnkosten je Mahnstufe in Rechnung zu stellen.
- Der Abnehmer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung – auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden – nur berechtigt, wenn wir hierzu ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.
Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen.
- Der Kunde darf den Vertragsgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Veräußerung der von uns gelieferten Ware durch den Käufer tritt er uns schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus dieser Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer einschließlich aller Nebenrechte ab. Die Abtretung wird hiermit von uns angenommen. Wir ermächtigen den Kunden die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Anforderung hin wird der Abnehmer die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte übergeben.
- Bei Zugriffen Dritter auf den Vertragsgegenstand wird der Abnehmer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Für Kosten und Schäden haftet der Abnehmer. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Vertragsgegenstandes zu verlangen.
- Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 5.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 5.a. Veräußert der Besteller die von uns gelieferte Ware weiter und nimmt die daraus entstehende Forderung in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe an uns abgetreten.
Gefahrenübergang und Abnahme
- Die Gefahr geht auf den Abnehmer über, wenn der Vertragsgegenstand von uns an die den Transport ausführende Person/Firma übergeben worden ist, oder bei freier Lieferung oder Verwendung unserer Transportmittel – unseren Firmensitz verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Lieferung durch unsere eigenen Fahrzeuge erfolgt.
- Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von uns über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Verzögert sich oder unterlässt der Kunde die Abnahme innerhalb angemessener Frist und in Folge von Umständen die uns nicht zuzurechnen sind, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über . Die Abnahme hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bei uns zu erfolgen. Unterlässt der Kunde die Abnahme komplett, so gilt diese mit Gefahrenübergang als bedingungsgemäß erfolgt.
Gewährleistung und Haftung
Für alle Mängel des Vertragsgegenstandes, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche wie folgt:
- Kaufleute haben erkennbare und Nichtkaufleute alle offensichtlichen Mängel unverzüglich anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass wir uns vom Vorhandensein des Mangels überzeugen können.
- Verhindert der Besteller, dass wir uns vom Vorhandensein des Mangels überzeugen können, entfallen sämtliche Rechte auf Nacherfüllung, Rücktritt bzw. Minderung sowie das Recht auf Schadenersatz statt der Leistung.
- Bei begründeter Mängelrüge beseitigen wir den Mangel oder liefern je nach Wahl des Bestellers mangelfreie Ware nach, auch mehrfache Nachbesserungen sind uns ausdrücklich vom Abnehmer zugestanden. Abweichend vom Verlangen des Bestellers sind wir berechtigt, eine andere Art der Nacherfüllung zu wählen, als die vom Besteller verlangte, soweit dies nicht mit erheblichen Nachteilen für den Besteller verbunden ist.
- Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Abnehmer nach Verständigung , die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur nach Rücksprache mit unserem Hause, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder auch durch Dritte beseitigen zu lassen. Bessert der Abnehmer oder ein Dritter unsachgemäß nach, übernehmen wir keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne Zustimmung vorgenommene Änderungen des Vertragsgegenstandes.
- Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Abnehmer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung. Keine Haftung übernehmen wir ausdrücklich für fehlerhafte Beistellungen. Für den Fall, dass es infolge von fehlerhaften Beistellungen des Kunden zu Schäden oder einer Verletzung der Verpflichtungen unsererseits kommt, stellt der Kunde die Walzmetall von etwaigen Ansprüchen frei. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine Wareneingangskontrolle von Beistellteilen im Hinblick auf deren Beschaffenheiten, Maße, Toleranzen und sonstigen Eigenschaften nicht durchgeführt wird. Für vom Kunden beigestellte Waren zur Be- und Weiterverarbeitung haften wir nur für die von uns erbrachte Leistung. Ausdrücklich ist auch jegliche Haftung unsererseits für Folgeschäden, für entgangenen Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Für Mängel, die vor Abnahme bzw. Übergabe des Vertragsgegenstandes aufgetreten sind, übernehmen wir – soweit dies gesetzlich zulässig ist – keine Haftung.
- Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert worden sind, oder bei Mängeln des Vertragsgegenstandes soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Schutzrechte / -pflichten
- Aufträge die wir nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben ausführen, werden in patent- und sonstiger schutzrechtlicher Hinsicht ausschließlich auf Gefahr des Abnehmers übernommen. Sollten wir durch die Ausführung solcher Bestellungen Eingriffe in fremde Schutzrechte vornehmen, so hat uns der Auftraggeber (Abnehmer) von jeglichen uns durch den Eingriff erwachsenden Schadenersatzansprüchen freizustellen.
- Der Abnehmer ist in keinem Fall berechtigt, den Vertragsgegenstand selbst oder durch Dritte nachzubauen, bzw. Nachbauen zu lassen. Ein Verstoß gegen Unterlassungs-, Beseitigungs und diese Bestimmungen berechtigen uns, Schadenersatzansprüche gegen den Abnehmer und/oder den Dritten geltend zu machen.
- Der Abnehmer verpflichtet sich über alle ihm bekannt gegebenen oder gewordenen Geschäftsinformationen und / oder ihm übermitteltes Know-How stillschweigen auch über die Dauer der Geschäftsbeziehung zu wahren.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht
- Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Abnehmer gilt deutsches Recht. Für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, ist Klage bei dem Gericht zu erheben, das im Moment der Klageerhebung für die Firma Walzmetall GmbH zuständig ist. Erfüllungsort für Leistungen beider Vertragsparteien ist Leimen.
- Sollte ein Punkt oder eine Bestimmung dieser AGB`s oder eines zwischen uns und dem Abnehmer geschlossenen Vertrages aus irgendeinem Grunde nicht mehr rechtsgültig bzw. ganz oder teilweise unwirksam sein, so hat dies keine Bedeutung für die restlichen Punkte; sie bleiben in vollem Umfang rechtswirksam. In diesem Falle werden die Vertragspartner zusammenarbeiten, um die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige und wirksame zu ersetzen, die geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg zu erreichen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Regelungs- und Vertragslücken.